Versetzungsbedingungen Klasse 9
Donnerstag, 14.05.2020
Die „Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG“ besagt für die Stufe 9, dass hier keine automatische Versetzung erfolgt, da mit der Versetzung in die Einführungsphase die Berechtigung zum Eintritt in die Oberstufe verbunden ist. Dies bedeutet, dass hier die Noten des Versetzungszeugnisses durchaus eine Rolle spielen.
Zur Notengebung: § 44e der Verordnung besagt:
organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zu zusätzlichen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Leistungen mit dem Ziel der Notenverbesserung zu geben ist und die Schülerinnen und Schüler entsprechend zu beraten sind.
Nachprüfungen: Sollten die daraus resultierenden Noten nicht zum Eintritt in die Oberstufe berechtigen, kann diese Berechtigung durch Nachprüfungen erreicht werden. Dazu sagt die Verordnung in § 44f: Abweichend von § 23 Absatz 1 und § 44 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung in den Fällen des § 44c Absatz 3 und des § 44d Absatz 3 auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem tatsächlich erteilten Unterricht in der jeweiligen Klasse zu entnehmen.
Ein Schüler/eine Schülerin kann also so viele Nachprüfungen machen wie nötig, um die Berechtigung nachträglich zu erreichen. Dies soll die fehlende Möglichkeit der Verbesserung im zweiten Teil des 2. Halbjahres ausgleichen. Diese Möglichkeit schließt selbstverständlich nicht aus, dass aus pädagogischen Gründen eine Wiederholung der Klassenstufe empfohlen werden kann. Nach Eintragung der Zeugnisnoten werden die Mittelstufenkoordinatoren mit den Klassenlehrern über die entsprechenden Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler beraten und die daraus resultierenden Informationen anschließend an die Eltern weitergeben. |
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