Die „Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG“ besagt für die Stufe 9, dass hier keine automatische Versetzung erfolgt, da mit der Versetzung in die Einführungsphase die Berechtigung zum Eintritt in die Oberstufe verbunden ist.
Dies bedeutet, dass hier die Noten des Versetzungszeugnisses durchaus eine Rolle spielen.
Zur Notengebung:
§...
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